Rechtliche Einordnung

Informationspflicht bei Erhöhung des GKV-Zusatzbeitrags

Fachinformation von GKV-Alarm · Zuletzt aktualisiert: 20. September 2026

Seit dem 30. Juli 2026 bestand keine Pflicht zur individuellen Information über eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes. Am 15. Oktober 2026 hat der Bundestag die Wiedereinführung beschlossen; die Entscheidung des Bundesrats wird für den 20. November 2026 erwartet. Das Sonderkündigungsrecht besteht fort.

Rechtslage bis Juli 2026

Bis Juli 2026 mussten gesetzliche Krankenkassen ihre Mitglieder bei einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes individuell auf die Erhöhung und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Die Information erreichte Mitglieder damit in der Regel unaufgefordert.

Änderung seit 30. Juli 2026

Seit dem 30. Juli 2026 besteht diese gesetzliche Pflicht zur individuellen Information nicht mehr. Mitglieder erfahren von einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes daher nicht mehr zwingend durch eine persönliche Mitteilung ihrer Krankenkasse.

Bundestagsbeschluss vom 15. Oktober 2026

Der Bundestag hat beschlossen, die Informationspflicht per Brief oder Kassen-App wieder einzuführen. Die Entscheidung des Bundesrats wird für den 20. November 2026 erwartet; Wortlaut und Starttermin stehen noch nicht abschließend fest. Unabhängig davon meldet GKV-Alarm Änderungen tagesaktuell aus der offiziellen Liste.

Freiwillige Information durch Krankenkassen

Krankenkassen können ihre Mitglieder weiterhin freiwillig über eine Erhöhung informieren, etwa per Brief, in der Mitgliederzeitschrift oder über digitale Kanäle. Ob und wie informiert wird, entscheidet die jeweilige Kasse. Veröffentlicht werden geänderte Beitragssätze unabhängig davon.

Sonderkündigungsrecht

Das Sonderkündigungsrecht bei einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes besteht weiterhin (§ 175 SGB V). Versicherte können ihre gesetzliche Krankenkasse unter den gesetzlichen Voraussetzungen wechseln, auch wenn eine Bindungsfrist noch läuft.

Bedeutung für Versicherte und Vermittler

Versicherte sollten Beitragssatzänderungen ihrer Krankenkasse selbst im Blick behalten, um ihr Sonderkündigungsrecht bewusst nutzen zu können. Für Versicherungsvermittler kann daraus ein zusätzlicher Serviceanlass entstehen: Beitragssatzänderungen im Blick behalten, den eigenen Kundenbestand gezielt prüfen und betroffene Kunden bei Bedarf ansprechen. Eine gesetzliche Informationspflicht für Vermittler folgt daraus nicht.